Der Stoff Asbest wurde am 1.3.1989 verboten. Asbesthaltige Erzeugnisse
und Gegenstände durften gemäss der damals gültigen Verordnung über umweltgefährdende Stoffe (StoV) ab
folgenden Zeitpunkten nicht mehr abgegeben oder als Handelsware eingeführt werden:
- Grossformatige ebene Platten und Wellplatten
- Rohre für die Hausentwässerung
- Filter und Filterhilfsmittel für die Herstellung von Getränken
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1. Januar 1991
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- Reibbeläge für Motorfahrzeuge, Maschinen und Industrieanlagen
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1. Januar 1992
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- Druck- und Kanalrohre
- Ersatzreibbeläge für Motorfahrzeuge, Schienenfahrzeuge, Maschinen und Industrieanlagen mit besonderen Konstruktionsverhältnissen
- Zylinderkopfdichtungen für ältere Motortypen
- Statische Flachdichtung und dynamische Packungen für Anwendungen mit höchsten Ansprüchen
- Feinst- und Entkeimungsfilter
für die Herstellung von Getränken und Arzneimittel
- Diaphragmen für Elektrolyseprozesse
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1. Januar 1995
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Alle anderen asbesthaltigen Erzeugnisse und Gegenstände
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1. März 1990
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