Sanierung / SchutzmassnahmenDie Sanierung von schwachgebundenem Asbest ist in der Richtlinie der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS) geregelt. Sie darf nur von Spezialfirmen durchgeführt werden, welche über Fachpersonal mit dem nötigen Fachwissen verfügen. Diese Firmen sind zudem verpflichtet, Sanierungen von schwachgebundenem Asbest der Suva zu melden. Die Richtlinie schreibt auch Schutzmassnahmen vor wie das Tragen von Atemschutzgeräten, Schutzanzügen, die Abschottung des Sanierungsplatzes und das Aufstellen von Warntafeln. Zudem ist die erfolgreiche Sanierung bei schwachgebundenem Asbest durch eine abschliessende Kontrollmessung zu belegen. Beim Asbestzement ist der Asbest fest an die Matrix des Bindemittels gebunden, bei normalem Gebrauch werden keine Fasern freigesetzt. Die Sanierung von festgebundenem Asbest ist weniger aufwändig. Es besteht keine Meldepflicht. Bei der mechanischen Bearbeitung kann es aber bei allen Asbestprodukten (inklusive Asbestzement) zu einer grossen Faserfreisetzung kommen. Solche Faserfreisetzungen sind zu vermeiden. Die korrekte Arbeitsweise beim Umgang mit festgebundenem Asbest ist in den folgenden Merkblättern beschrieben:
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