Was Architektinnen und Architekten sowie Bauplaner:innen wissen müssen
- Bei Gebäuden mit Baujahr vor 1990 muss immer mit Asbest gerechnet werden. Neben einer rechtzeitigen Bauschadstoffermittlung ist auch ein Entsorgungskonzept gefordert.
- Auch in bereits sanierten Liegenschaften kann man auf asbesthaltige Materialien treffen.
- Für Architektinnen und Architekten oder Bauplaner:innen kommt der Kommunikation mit der Bauherrschaft grosse Bedeutung zu.
- Architektinnen und Architekten sowie Bauplaner:innen leisten ihren Beitrag zu sicheren Baustellen.
- Arbeiten, bei denen das Risiko einer erheblichen Freisetzung von Asbestfasern besteht, dürfen nur durch anerkannte Asbestsanierungsunternehmen ausgeführt werden.
- Weniger kritische Arbeiten an asbesthaltigem Material dürfen auch von Handwerker:innen der jeweiligen Branchen ausgeführt werden. Voraussetzung ist, dass sie speziell für den Umgang mit Asbest instruiert sind und über die korrekten Schutzausrüstungen und Geräte verfügen.
- Asbesthaltige Materialien dürfen nicht neu verbaut werden. Wenn bei punktuellen Reparatur- und Restaurationsarbeiten in bestehenden Bauten und Baudenkmälern aus optischen Gründen kein asbestfreies Ersatzmaterial in Betracht kommt, sind Ausnahmen unter strengen Regeln möglich. Sie müssen im Einzelfall bewilligt werden.